Betreuungskosten absetzen

Wenn Sie berufstätig sind und Ihr Kind bei einer Tagesmutter betreuen lassen, haben Sie Anspruch auf die Absetzbarkeit der angefallenen Betreuungskosten. Diese können Sie ganz einfach über die Steuererklärung geltend machen, indem Sie sie als Sonderausgaben anführen.

Bis zu zwei Drittel der Betreuungsausgaben dürfen steuerlich abgesetzt werden. Dabei wird vom Fiskus ein Gesamtbetrag von maximal 4.000 € pro Kind und Jahr akzeptiert. Die Begünstigung gilt ausschließlich für die Betreuung von Kindern, die ihr 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Denken Sie unbedingt daran, die Tagesmutter Kosten in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie auch tatsächlich angefallen sind und von Ihnen beglichen wurden.

Wo trage ich die Betreuungskosten in der Steuererklärung ein?

Frau füllt Dokumente aus

Wie bereits erwähnt, werden die Ausgaben für die Kinderbetreuung den Sonderausgaben zugerechnet (sehen Sie hierzu Anlage Kind auf Seite 3). Haben Sie mehr als ein Kind, das bei der Tagesmutter untergebracht ist, müssen Sie für jeden Sprössling eine separate Anlage Kind ausfüllen.

Berufstätige alleinerziehende Eltern dürfen grundsätzlich höhere Beiträge geltend machen als ein verheiratetes Elternpaar, von welchem nur einer der beiden berufstätig ist. Im letzteren Fall kann nämlich dem nicht berufstätigen Elternteil eine Betreuung des Kindes bzw. der Kinder durchaus zugemutet werden.

Verheiratete Paare mit Kindern, die jeweils eine eigene Steuererklärung einreichen, können die Betreuungskosten beim Fiskus nach Belieben aufteilen. Es ist nicht relevant, wer die Kosten in Wirklichkeit bezahlt hat.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Zwar ist es nicht mehr notwendig Rechnungen und Kontoauszüge der Steuererklärung beizulegen, dennoch sollten Sie diese für etwaige Nachfragen des Finanzamtes stets griffbereit haben. Um die Tagesmutterkosten steuerlich absetzen zu können, müssen Sie nämlich in der Lage sein nachzuweisen, dass Sie die betreffenden Rechnungen auch beglichen haben. Dies geht nur, wenn die Beträge auf das Konto der Tagesmutter überwiesen worden sind. Barschecks oder Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Belege benötigen Sie ebenfalls, wenn nur Fahrtkostenersatz geleistet wird. Die Rechnung – es kann gegebenfalls auch der Tagesmuttervertrag vorgelegt werden, falls er diese Angaben enthält – muss sowohl Name und Anschrift der Tagesmutter wie auch die bezahlten Leistungen und den Zeitraum der Leistungserbringung beinhalten.

Ist die Tagesmutter bei Ihnen im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt, ist lediglich die Vorlage des Tagesmuttervertrags notwendig.

Es ist ebenso wichtig zu erwähnen, dass das Finanzamt bei unverheirateten Eltern die Ausgaben nur bei demjenigen anerkennt, der den Tagesmuttervertrag abgeschlossen hat.

Welche Ausgaben sind absetzbar?

Paar hält Zettel in der Hand und freut sich

Folgende Ausgaben werden in Verbindung mit der Kindertagesbetreuung vom Finanzamt berücksichtigt:

  • Kosten für die Tagesmutter, d.h. Honorare bzw. die Gehälter inklusive der Sozialversicherungsbeiträge;
  • Fahrtkosten der Tagesmutter, wenn zum Beispiel die Tagesmutter das Kind selbst abholt und zum elterlichen Wohnsitz wieder zurückbringt, das Kind zum Arzt fährt etc. Dabei werden die Fahrtkosten einer selbstständig tätigen Kindertagespflegeperson mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrtaufwendungen abgerechnet, bei einem Angestelltenverhältnis hingegen mit der Entfernungspauschale;
  • sonstige Nebenkosten wie etwa Kosten für die Gehaltsabrechnung und einen Steuerberater, Kosten für Inserate usw.

Steuerlich nicht absetzbar sind:

  • eigene Fahrtkosten, wenn Sie das Kind zur Tagesmutter bringen und von dort wieder abholen;
  • Kosten für die Verpflegung bei der Tagesmutter, da diese bereits mit dem Kindergeld abgegolten werden.